Unkraut macht Ärger
Witterungsbedingt gedeihen Unkräuter und Disteln prächtig. Nachbargrundstücke erhalten die geballte Ladung des Samenfluges. Dieses Ärgernis fällt in den Bereich des Nachbarrechts und die Gemeinde hat nur bittende Einflussmöglichkeiten.
Das Oberlandesgericht Koblenz hat hierzu privatrechtliche Zeichen gesetzt und in einem Urteil die zunächst aussichtslose Klage eines Gartenbesitzers gegen Unkraut und Samenflug aus verwahrlosten bzw. vernachlässigten Nachbargrundstücken unterstützt. Der Unkrautflug wurde rechtswirksam als Grundstücksbeeinträchtigung gewertet und verstößt somit gegen nachbarrechtliche Bestimmungen.
Der Eigentümer der verwahrlosten Grundstücke wurde zur nachhaltigen Beseitigung des Unkrauts wie Brennnesseln, Disteln etc. verurteilt.
Soweit soll und muss es sicherlich nicht kommen, oder?
Ich bitte daher alle Grundstückseigentümer ihre Grundstücke innerhalb der Ortschaft zu begutachten und den Bewuchs zu mähen, damit sich Unkraut und Disteln nicht ungebremst vermehren können.
Vielleicht trägt diese Maßnahme auch zur Förderung und Erhalt einer guten Nachbarschaft bei…..
Straßenreinigung
Leider müssen einige Grundstückseigentümer immer wieder an ihre Pflichten erinnert werden. Deshalb hier nochmals die örtliche „Satzung zur Straßenreinigungspflicht“ Alle Eigentümer von bebauten und unbebauten Grundstücken, die an eine öffentliche Straße angrenzen sind verpflichtet, die Straßenrinnen von Unrat, Unkraut und Bewuchs freizuhalten.
Ich bitte die Satzung zu beachten und dementsprechend zu handeln!
Den Eigentümern die dieser Pflicht ohne Aufforderung und regelmäßig nachkommen sei an dieser Stelle herzlich gedankt. Sollte jemand aufgrund gesundheitlicher Einschränkung die Straßenreinigung nicht selbst durchführen können, so bitte ich dies der Gemeindeverwaltung mitzuteilen. Wir werden dann gemeinsam eine Lösung finden.
Hier nochmals der Hinweis zu den Betriebszeiten von Rasenmäher etc.
Nach dem Landes Immissionsschutz Gesetz von Rheinland-Pfalz gilt für Privatpersonen in Wohngebieten ein generelles Betriebsverbot für Rasenmäher während der Mittagszeit von 13 Uhr bis 15 Uhr. Gleiches gilt für die Zeit von 20Uhr bis 7Uhr sowie ganztägig an Sonn- und Feiertagen. Freischneider, Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler dürfen darüber hinaus an Werktagen auch in der Zeit von 7Uhr bis 9Uhr und 17Uhr bis 20Uhr nicht betrieben werden. Ich bitte, auch im Sinne einer gut nachbarschaftlichen Beziehung um Beachtung! Danke.
Sträucher und Hecken an öffentlichen Straßen und Wegen
Sträucher und Hecken die in öffentliche Verkehrsräume hineinragen stellen sowohl ein Hindernis, als auch eine Unfallquelle dar. Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bewuchs zu prüfen und ggf. soweit zurück zu nehmen, dass Gefährdungen auszuschließen sind. Derartige Pflegeschnitte zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit sind nach aktueller Gesetzeslage ausdrücklich erlaubt.
Manfred Schneider, Ortsbürgermeister